§ 3a.
Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (§§. 1, 1a und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürnisse eingetreten ist.
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