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RBG Artikel 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 607/1987, zu BGBl. Nr. 340/1987), BGBl. Nr. 532/1993, gültig ab 01.01.1994

Artikel 2 Artikel II

Artikel 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 607/1987, zu BGBl. Nr. 340/1987)

Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind ermächtigt, mit Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Ländern Verhandlungen betreffend die Einlösung der aushaftenden Forderungen zu führen und diesbezügliche Vorverträge abzuschließen. Die Ermächtigung zum Abschluß endgültiger Verträge bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

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