§ 1. I. ABSCHNITT
§ 7.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.
(2) Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.
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