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RBG § 17., BGBl. Nr. 340/1987, gültig ab 25.07.1987

§ 16. VII. ABSCHNITT

§ 17.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die § 13 und 14, sind betraut:

1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des § 10,

2. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3, des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und des § 11,

3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des § 12 Z 1,

4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und – soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen vom Land gegeben worden ist – die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

(2) Die Vollziehung des § 13 richtet sich nach Art. III § 2 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des § 14 nach Art. IV Abs. 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

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