§ 16. VII. ABSCHNITT
§ 16. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz), BGBl. Nr. 336/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 448/1974, 393/1977, 481/1980 und 520/1981 mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 erster Satz außer Kraft.
(2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab . § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem , sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.
(3) Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
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