Rauchfangkehrer-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen Artikel 1, BGBl. II Nr. 75/2003, gültig ab 29.01.2003

Artikel 1

Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als erfüllt anzusehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77053