§ 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag anzuwenden.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung der Quartalsausweise gemäß § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldeverordnung), BGBl. II Nr. 382/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, tritt mit Ablauf des außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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