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QMV 2012 § 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen, BGBl. II Nr. 330/2018, gültig ab 18.12.2018

§ 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag anzuwenden.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung der Quartalsausweise gemäß § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldeverordnung), BGBl. II Nr. 382/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, tritt mit Ablauf des außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 1,§ 2 Abs. 2 und 4,§ 3 Abs. 2 und § 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2012 treten mit in Kraft und sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag anzuwenden.

(5) § 1,§ 2 Abs. 1 bis 3,§ 3 Abs. 2,§ 4 und 5 samt Überschriften, und § 6 sowie die Bezeichnungen und Überschriften von Anlage 1 und Anlage 2, Positionsnummern 140 und 864 der Anlage 1, die Tabellenüberschrift und die Positionsnummern 310, 320 und 300 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 330/2018 treten mit in Kraft und sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag anzuwenden.

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