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QMV 2012 § 6. Meldetechnische Bestimmungen, BGBl. II Nr. 323/2024, gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2024

§ 6. Meldetechnische Bestimmungen

Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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