§ 6. Meldetechnische Bestimmungen
Die Meldungen gemäß § 1 sind in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-77052