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QMV 2012 § 6. Meldetechnische Bestimmungen, BGBl. II Nr. 417/2011, gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018

§ 6. Meldetechnische Bestimmungen

 Die Meldungen gemäß § 1 sind in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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