QMV 2012 § 6. Meldetechnische Bestimmungen, BGBl. II Nr. 330/2018, gültig ab 01.01.2019
§ 6. Meldetechnische Bestimmungen
Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.
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