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QMV 2012 § 5. Dokumentationsanforderungen, BGBl. II Nr. 383/2012, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2018

§ 5. Dokumentationsanforderungen

 Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 auf die unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist die vereinfachende Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 und die Methodik für die in § 4 angeführte mathematische Berechnung entsprechend zu dokumentieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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