§ 5. Dokumentationsanforderungen
Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 auf die unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist die vereinfachende Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 und die Methodik für die in § 4 angeführte mathematische Berechnung entsprechend zu dokumentieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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