QMV 2012 § 5. Dokumentation, BGBl. II Nr. 330/2018, gültig ab 01.01.2019
§ 5. Dokumentation
(1) Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
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