QMV 2012 § 1. Gliederung des Quartalsausweises, BGBl. II Nr. 417/2011, gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012

§ 1. Gliederung des Quartalsausweises

Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

1. einen Vermögensausweis gemäß der Anlage,

2. einen Nachweis über die Einhaltung von § 25 und § 25a PKG,

3. einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte und

4. eine Gliederung der einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft direkt zugeordneten Vermögenswerte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-77052