§ 1. Gliederung des Quartalsausweises
Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
1. einen Vermögensausweis gemäß der Anlage,
2. einen Nachweis über die Einhaltung von § 25 und § 25a PKG,
3. einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte und
4. eine Gliederung der einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft direkt zugeordneten Vermögenswerte.
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