PSG § 9. Stiftungserklärung, BGBl. Nr. 694/1993, gültig ab 01.09.1993

Artikel I Privatstiftungsgesetz

§ 9. Stiftungserklärung

(1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Widmung des Vermögens;

2. den Stiftungszweck;

3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;

4. den Namen und den Sitz der Privatstiftung;

5. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;

6. die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

1. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;

2. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;

3. Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;

4. die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;

5. im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;

6. Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;

7. die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;

8. den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);

9. Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;

10. die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;

11. die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;

12. die Bestimmung eines Letztbegünstigten;

13. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;

14. die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.

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