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PSG § 7. Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung, BGBl. Nr. 694/1993, gültig ab 01.09.1993

Artikel I Privatstiftungsgesetz

§ 7. Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung

(1) Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet; sie entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.

(2) Für Handlungen im Namen der Privatstiftung vor der Eintragung in das Firmenbuch haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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