PSG § 5. Begünstigter, BGBl. Nr. 694/1993, gültig von 01.09.1993 bis 30.04.2011

Artikel I Privatstiftungsgesetz

§ 5. Begünstigter

Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.

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