PSG § 32. Angaben in Geschäftsbriefen und
Bestellscheinen, BGBl. Nr. 694/1993, gültig ab 01.09.1993
Artikel I Privatstiftungsgesetz
§ 32. Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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