PSG § 32. Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, BGBl. Nr. 694/1993, gültig ab 01.09.1993

Artikel I Privatstiftungsgesetz

§ 32. Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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