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PSG § 28. Innere Ordnung von Stiftungsorganen, BGBl. Nr. 694/1993, gültig von 01.09.1993 bis 30.12.2010

Artikel I Privatstiftungsgesetz

§ 28. Innere Ordnung von Stiftungsorganen

Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

1. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;

2. faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;

3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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