PSG § 16. Zeichnung, BGBl. Nr. 694/1993, gültig ab 01.09.1993

Artikel I Privatstiftungsgesetz

§ 16. Zeichnung

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.

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