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Prüfungsrichtlinienverordnung § 2. Zweck der Prüfung, BGBl. Nr. 521/1979, gültig ab 29.12.1979

§ 2. Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Vorschriften eingehalten werden.

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