§ 1.
Gesetzliche Grundlage der Prüfung
§ 1. Die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen beruht gemäß § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes auf den Bestimmungen des Gesetzes vom , betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133, und der hiezu erlassenen Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom , RGBl. Nr. 134, mit den im § 28 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen.
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