§ 16.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) § 9 Abs. 1 bis 1b, § 13 Abs. 1 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 316/1990 treten mit in Kraft.
(3) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 926/1994 treten mit in Kraft.
(4) Die Vollständigkeitserklärung (Anlage zu § 10 Abs. 3) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 365/1995 ist erstmals bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1994 zugrunde zu legen.
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