ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 9., BGBl. Nr. 99/1988, gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1993

§ 9.

§ 9. Die Ersatzpflicht kann im voraus weder für Personenschäden noch für solche Sachschäden ausgeschlossen oder beschränkt werden, die ein Verbraucher erleidet.

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