ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 6. Inverkehrbringen, BGBl. Nr. 99/1988, gültig ab 01.07.1988

§ 6. Inverkehrbringen

Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt.

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