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ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 4., BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1999

§ 4.

§ 4. Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte (das sind Boden-, Viehzucht- und Fischereierzeugnisse) und Wild, solange sie noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind. Diese Ausnahme gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes sind.

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