ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 4. Produkt, BGBl. I Nr. 185/1999, gültig ab 01.01.2000

§ 4. Produkt

Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.

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