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ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 4. Produkt, BGBl. I Nr. 185/1999, gültig ab 01.01.2000

§ 4. Produkt

Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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