ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 2., BGBl. Nr. 95/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001

§ 2.

§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

1. wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und

2. überdies nur mit dem 7 900 S übersteigenden Teil.

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