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ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 2., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig ab 01.01.2002

§ 2.

Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

1. wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und

2. überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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