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ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 19a., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig ab 01.01.2002

§ 19a.

(1) § 1 Abs. 1 Z 2,§ 2,§ 9,§ 13, § 15 Abs. 2 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1993 treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *).

(2) Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Schäden durch Produkte, die vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.

(3) Die § 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit in Kraft. Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Produkte, die vor dem in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.

(3) Die § 2 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft. § 2 ist in dieser Fassung auf Schäden durch Produkte, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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