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ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 17., BGBl. Nr. 99/1988, gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1993

§ 17.

§ 17. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu dem im § 2 festgesetzten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um diese Haftungsbegrenzung den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Der sich daraus ergebende Betrag, bis zu dem ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist, ist in der Verordnung festzustellen. Der Betrag ist auf einen durch 100 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

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