ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 13., BGBl. Nr. 99/1988, gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1993

§ 13.

Verjährung

§ 13. Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, verjähren sie 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat.

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