ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 11. Mitverschulden des Geschädigten, BGBl. Nr. 99/1988, gültig ab 01.07.1988

§ 11. Mitverschulden des Geschädigten

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

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