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ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 10. Solidarhaftung, BGBl. Nr. 99/1988, gültig ab 01.07.1988

§ 10. Solidarhaftung

Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften.

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