PRG § 20. Inkrafttreten; Übergangsbestimmung, BGBl. I Nr. 50/2017, gültig ab 01.07.2018

7. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen

§ 20. Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft und ist auf Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

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