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PRG § 13. Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler, BGBl. I Nr. 50/2017, gültig ab 01.07.2018

4. Abschnitt Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen; Gewährleistung; Schadenersatz

§ 13. Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

Der Reisende kann Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten, über den er den Pauschalreisevertrag geschlossen hat. Der Reisevermittler hat diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Für die Einhaltung von Fristen gilt eine Erklärung des Reisenden über solche Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden mit ihrem Eingang beim Reisevermittler auch als dem Reiseveranstalter zugegangen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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