PPG 2020 § 7. Verweise und Berichtspflicht, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020

§ 7. Verweise und Berichtspflicht

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-77046