Abschnitt 2 Beitragsrecht
§ 4. Beitragsrecht
(1) Auf Grund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 BBG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Bundes) zu leisten.
(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen wird.
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