PKVG § 4. Beitragsrecht, BGBl. I Nr. 64/1997, gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997

Abschnitt 2 Beitragsrecht

§ 4. Beitragsrecht

(1) Auf Grund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 BBG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Bundes) zu leisten.

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen wird.

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