§ 5.
(1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
(2) § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2020 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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