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PferdePauschV § 5., BGBl. II Nr. 165/2024, gültig ab 27.06.2024

§ 5.

(1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

(2) § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2020 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

(4)

1. § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.

2. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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