PferdePauschV § 3., BGBl. II Nr. 247/2020, gültig von 01.06.2020 bis 26.06.2024

§ 3.

Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 27 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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