PferdePauschV § 3., BGBl. II Nr. 165/2024, gültig ab 27.06.2024
§ 3.
Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 31 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77041