§ 5. Ausübungsregeln für die Vermittlung von Leistungen der Personenbetreuung
(1) Für die Vermittlung von Leistungen in der Personenbetreuung gilt § 1 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Vermittler von Leistungen der Personenbetreuung haben vor Abschluss des Vermittlungsvertrages über zulässige Inhalte von Leistungen der Personenbetreuung aufzuklären und den Preis für die Vermittlungstätigkeit anzugeben.
(3) Der Vermittler hat in seiner Werbung auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen und den Preis der Vermittlertätigkeit anzugeben.
(4) Der Vermittlungsvertrag ist in schriftlicher Form abzuschließen und dem Vertragspartner abschriftlich auszufolgen.
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