Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung § 3. Standesregeln, BGBl. II Nr. 278/2007, gültig ab 15.10.2007

§ 3. Standesregeln

Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-77039