§ 6. Übergangsbestimmungen
(1) Liegt dem Arbeitgeber ein Ausdruck des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum vor dem vor, ist dieses Ergebnis im Rahmen der Lohnverrechnung nur bis zu berücksichtigen. Für Lohnzahlungszeiträume die nach dem beginnen, sind ausschließlich Ausdrucke des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum ab dem zu berücksichtigen.
(2) Liegt dem Arbeitgeber ein Ausdruck des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum ab dem vor, gilt Folgendes:
1. Ergibt dieser Ausdruck gegenüber dem schon abgegebenen Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale und/oder einen höheren Pendlereuro und liegt dieser Ausdruck bis spätestens beim Arbeitgeber vor, ist das höhere Pendlerpauschale und/oder der höhere Pendlereuro zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat bis spätestens eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 mit Wirkung ab vorzunehmen (§ 5 Abs. 2 Z 2).
2. Ergibt dieser Ausdruck gegenüber dem schon abgegebenen Ausdruck ein geringeres Pendlerpauschale und/oder einen geringeren Pendlereuro, ist das geringere Pendlerpauschale und/oder der geringere Pendlereuro erstmalig für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem beginnen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro im Wege der Einkommensteuerveranlagung entsprechend.
(4) In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 sind bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro gemäß § 3 Abs. 6 zusätzlich zu den durch den Pendlerrechner ermittelten Pauschbeträgen (gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) die Werte gemäß § 124b Z 395 EStG 1988 heranzuziehen. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum die höheren Werte im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, eine erneute Abgabe des amtlichen Formulars nur aufgrund der höheren Werte ist nicht erforderlich.
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