§ 9.
Umwandlungsantrag
(1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren zur Erteilung eines Patentes ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 oder Art. 162 Abs. 4 EPÜ als zurückgenommen gilt.
(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller mit Vorbescheid (§ 99 PatG) aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten
a) die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu bezahlen und erforderlichenfalls
b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche einzureichen, und zwar in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls in einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Erteilungsverfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.
(3) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patentanmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung im Sinne des § 87 Abs. 2 PatG.
(4) Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung erteilte Patent sind Jahresgebühren nach § 166 PatG zu zahlen.
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