§ 8.
An das Österreichische Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
(1) Für europäische Patente sind für die an das in Art. 86 Abs. 4 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Österreichische Patentamt zu zahlen.
(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Österreichische Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 166 Abs. 3 PatG, jedoch mit folgenden Änderungen:
1. Für das dritte Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes ist die Jahresgebühr für das erste Jahr unter Ausschluß von zuzüglichen Beträgen für Seiten der Beschreibung und Blätter der Zeichnungen zu zahlen.
2. Für das vierte bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes sind jeweils Jahresgebühren für das zweite bis achtzehnte Jahr zu zahlen.
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Österreichische Patentamt zu entrichtende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Österreichische Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.
(6) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.
(7) Noch nicht fällige Jahresgebühren sind dem Einzahler zurückzuerstatten, wenn auf das Patent verzichtet wird oder wenn das Patent sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.
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