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PatV-EG § 7. Patentregister, gültig ab 15.02.1979

§ 7. Patentregister

Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers.

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