§ 5.
(1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Übersetzung wird vom Patentamt veröffentlicht.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ) anzuwenden.
(3) Wird die Frist (Abs. 1 und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten.
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