§ 5.
(1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr (§ 22) zu zahlen. Das Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ) anzuwenden.
(3) Wird die Frist (Abs. 1 und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung und zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die vollständige Zahlung einer nur teilweise entrichteten Veröffentlichungsgebühr nicht nachgeholt, die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen (§ 169 PatG) oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten.
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